Aphrodisierende Tonkabohnen

Mein Lieblingsmittagstisch besteht aus einem bezahlbaren 3-Gang-Menü (9€) der Oberklasse, das ich gerne in einem nahe gelegenen französischen Restaurant zu mir nehme. Inzwischen kennen mich auch die sehr kreativen Jungköche, und der Kellner lädt mich auch mal auf einen Crémant nach dem Essen ein. Heute gab es als Dessert eine Tonkabohne-Ingwer Melange, die wie eine Crème Brulée mit dem Flammenwerfer karamellisiert wurde. Auf meine Nachfragen teilte man mir mit, dass der Tonkabohne in weiten Teilen der Welt eine erotisierende Wirkung nachgesagt wird. Und jetzt kommt der Hammer: In Deutschland gibt es eine gesetzlich verordnete Höchstdosis die zum Kochen verwendet werden darf (Aromenverordnung).

Tonkabohnen

Der Chefkoch hat mir dann ein paar in Alufolie gewickelte Tonkabohnen zum experimentieren geschenkt und mir mitgeteilt, dass mein Dessert die 10fache erlaubte Dosis enthalten hatte. Für solche Erlebnisse muss man Berlin einfach lieben. Leider ist meine Freundin noch immer bei der Arbeit…

4 Gedanken zu „Aphrodisierende Tonkabohnen

  1. arom-v hoert sich an wie ne toitsche geheimwaffe der nazis! is aber nur ne toitsche REGELUNG eine sogenannte KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFT…

    und: dieses skandaloese berlin mal wieder: keiner haelt sich an die regeln und sowas soll hauptstadt sein…

    Aromenverordnung (Artikel 22 d. Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften)
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    AromV

    Ausfertigungsdatum: 22.12.1981

    Vollzitat:

    „Aromenverordnung (Artikel 22 d. Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132)“

    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.2006 I 1127;
    geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2008 I 132

    Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

    Fußnote
    Textnachweis Geltung ab: 19. 7.1984 Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AromV Anhang EV Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 487/81 (CELEX Nr: 381L0487)
    Die V ist auf Grund d. § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5 u. Abs. 3, §§ 10, 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie § 19 Nr. 1, 2 u. 4 Buchst. a bis d G v. 15.8.1974 I 1945 vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten u. für Wirtschaft erlassen u. in Kraft gem. Art. 27 V v. 22.12.1981 I 1625 mWv 31.12.1981. Die §§ 2 u. 6 Abs. 1 u. Anlage 1 sind auf Grund § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 15.8.1974 I 1945 durch V v. 2.4.1985 I 631 neu erlassen.

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